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Du machst Dich nicht strafbar, aber die Nutzung der Lichthupe ohne konkreten Anlass, ohne direkte Gefährdungssituation könnte als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Aber wie kommst Du auf 250m?
Laut Gesetz und dem, was wir alle in der Fahrschule gelernt haben, darf man die Nebelscheinwerfer bei Sichtbehinderung durch "Nebel, Regen und Schneefall" einschalten. Von Sichtweiten und präzisen Angaben, wie starkt die Sichtbehinderung sein darf, ist nirgends die Rede.
Eine Vorgabe bezüglich der Sichtweite gibt es nur für die Nebelschlussleuchte. Diese darf nur bei Sichtweiten unter 50 m eingeschaltet werden. Das aber auch nur außerorts und man darf dann nicht schneller als Tempo 50 fahren.
Gruß,
Christian
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