Bei der Gewährleistung muss der Verkäufer für alle Mängel am Produkt haften bzw. diese auf eigene Kosten beseitigen, die bereits beim Kauf vorlagen. Im Zweifelsfall muss der Kunde aber seinerseits nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.
Bei der Garantie (beim Gebrauchtwagen freiwillig oder als Zusatzleistung; beim neuen Produkt gesetzlich 6 Monate) steht der Verkäufer für Mängel gerade, die während des Garantiezeitraums auftreten.
Kaufst Du einen Gebrauchtwagen und nach drei Monaten gibt die Lichtmaschine den Geist auf, ist das ein Fall für die Garantie (die man beim Gebrauchtwagen in der Regel nicht hat), aber nicht für die Gewährleistung.
Gruß,
Christian
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