Auch früher befanden sich Xenon-Brenner in dafür vorgesehenen, dafür konstruierten oder vom Werk konstruktiv angepassten und dann in Verbindung mit Xenon-Brennern zugelassenen Scheinwerfern. Das war schon beim allerersten Auto mit Xenon-Licht überhaupt, dem BMW 7er E32 von 1992, so.
Nur brauchten die ersten Xenon-Autos eine Sondergenehmigung, weil Xenon anfangs gesetzlich noch gar nicht zulässig war. Ebenso wie das noch kürzlich mit LED war: Maserati und Audi brauchten für ihre LED-Scheinwerfer auch eine Sondergenehmigung, weil der Gesetzgeber ewig mit klaren Regeln hinterher hinkt.
Und damals wie heute gilt der wirklich einfache, logische und gut zu merkende Grundsatz: wurden Scheinwerfer für Halogen-Lampen konstruiert und zugelassen, dürfen auch nur die vorgesehenen Halogen-Lampen verwendet werden. Egal, was man manipuliert oder was man sonst einbaut, es erlischt in jedem Fall die Zulassung der Leuchte (Scheinwerfer).
Das gilt übrigens auch dann, wenn ein TÜV-Prüfer seinen Segen zu der Bastelei aus ehemals zugelassenen Halogen-Scheinwerfern und generell nicht zugelassenen Nachrüst-Xenonbrennern gibt. Das ist genau so, wie die Fälle, in denen ein Prüfer schwarze Tönungsfolie vorne abgenommen hat - da hilft dann auch die Eintragung in die Papiere nichts, das ist so unzulässig und ergibt eine Mängelkarte, Bußgeld, Aufforderung zur Rückrüstung und neue TÜV-Vorführung.
Gruß,
Christian
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