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Alt 05.01.2011, 19:31   #9
wirthensohn
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Mazda 3 Fastback (2023)
Mazda Xedos 6 2.0 V6 (1992)
Du kannst Dir das schönrechnen, messen und prüfen, wie Du willst, aber die rechtliche Lage ist so klar wie eindeutig:

Zitat:
Gemäß § 57(2) StVZO in Verbindung mit Anhang II 75/443/EWG darf der Abrollumfang des neuen Reifens maximal

* 1 % größer als der des größten in der Fahrzeug-Betriebserlaubnis genehmigten Reifens und
* 4 % kleiner als der des kleinsten in der Fahrzeug-Betriebserlaubnis genehmigten Reifens

sein, ohne dass eine Tachoangleichung notwendig ist.
Will heißen: falls Du nicht gerade einen Prüfer findest, der quasi "jeden Mist" durchgehen lässt oder der Dir ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, ist Dein Vorhaben und das genannte Reifenformat schlicht nicht abnahmefähig. Egal, wie toll und genau Deine Tachoanzeige in der Praxis auch sein mag. Die gesetzliche Regelung besagt nämlich nicht, wie genau der Tacho mit den neuen Rädern sein muss, sondern nur das oben bereits Zitierte.

Übrigens: bei dem Gesamtsystem von Messwertermittlung (im Getriebe) bis zum Anzeigeelement (Tachonadel) handelt sich um ein elektrisches und elektronisches System. Die Genauigkeit variiert nicht nur über den gesamten Anzeigebereich (Geschwindigkeit) und durch die produktionsbedingten Abweichungen, sondern u. A. auch durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Wenn also beim heutigen kalten und feuchten Wetter der Tacho 2 km/h voreilt, kann er im Sommer vielleicht schon 4 km/h zu wenig anzeigen.

Genau aus diesem Grund gibt das Gesetz eine maximal zulässige Abweichung von der Originalreifengröße vor und eben keine Tacho-Genauigkeit.

Gruß,
Christian
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