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Mazda RX-7 SA 04.12.2025 22:08

Zitat:

Zitat von JWBehrendt (Beitrag 150086)
Hi,
doch, ich hab' Dich schon verstanden.

Nein, hast du nicht!
Weil ich das auftrenne in:

A) technisch korrekt

und

B) von einem Prüfer als "OK" eingestuft

Ihr vermischt das immer und deshalb erscheint ein falsches Bild.

Mazda RX-7 SA 04.12.2025 22:09

Zitat:

Zitat von JWBehrendt (Beitrag 150086)
Die Prüfer hier in D haben für (fast) jedes Fahrzeug - zumindest für die Reifen & Felgen - auf ihrem Computer die möglichen Kombinationen zur Auswahl.

Das macht es dem Prüfer leicht "JA" zu sagen.
Bedeutet aber nicht, dass nur diese Größen zulässig sind. Und das is der Punkt auf den ich hinaus will!!!!

JWBehrendt 04.12.2025 23:39

Zitat:

Zitat von Mazda RX-7 SA (Beitrag 150088)
Das macht es dem Prüfer leicht "JA" zu sagen.
Bedeutet aber nicht, dass nur diese Größen zulässig sind. Und das is der Punkt auf den ich hinaus will!!!!

Ja, aber eben nur in dem begrenzten Rahmen seiner Computerliste.
Wenn Du aber eine ABE hast, egal ob für Felgen oder Fahrwerke, gelten diese nur für die im ABE-Text benannten Zubehörteile & den beschriebenen Bedingungen.
Sollte also z.B. die ABE für's Fahrwerk bestimmte Felgen & Reifen vorgeben, kann die ABE für die Felgen ungültig werden, etc.


Wenn also die ABE's sich gegenseitig ausschließen, kommt eine kostenpflichtige Abnahme ins Spiel wie @wirthensohn sie hier beschrieben hat:


Zitat:

Zitat von wirthensohn (Beitrag 150071)
... Willst Du abweichend vom Teilegutachten aber ein anderes Reifenformat fahren, also beispielsweise 215/45R17, dann ist das Teilegutachten praktisch hinfällig und Du brauchst eine gerne mal als Einzelabnahme bezeichnete TÜV-Abnahme nach §21 bzw. §19(2) StVZO statt der einfachereren §19(3) gemäß Teilegutachten. Der Aufwand bei einer §21 oder §19(2) ist deutlich höher und die Kosten dementsprechend.

So verhält es sich auch mit ABEs: es gibt (oder gab) sehr viele Felgen am Markt, die in Verbindung mit 215/40R17 sogar eine ABE mitbringen, mit der die Räder explizit abnahme- und eintragungsfrei sind, solange nicht noch etwas anderes am Fahrwerk geändert wurde. Willst Du hier aber 215/45R17 fahren, bist Du schon wieder zwangsweise bei einer kostspieligen Einzelabnahme, weil die ABE halt nur für 215/40R17 gilt.
Grüße Christian


Wohlgemerkt, so läuft's in D & ich könnte mir vorstellen, daß es in A ähnlich abläuft.


VG John

Mazda RX-7 SA 09.12.2025 12:21

Zitat:

Zitat von JWBehrendt (Beitrag 150089)
Ja, aber eben nur in dem begrenzten Rahmen seiner Computerliste.
Wenn Du aber eine ABE hast, egal ob für Felgen oder Fahrwerke, gelten diese nur für die im ABE-Text benannten Zubehörteile & den beschriebenen Bedingungen.

Zu willst mich nicht verstehen, oder?
Ihr driftet immer ab auf das was der Prüfer macht. Mir geht es um die technisch korrekten Möglichkeiten. Und da gibt es bezogen auf den Abrollumfang (!!) immer einen zulässigen Bereich ohne Prüfung/Korrektur der Tachoabweichung.
Wenn aber für eine betreffende Reifengröße im Vergleich zu einer anderen zusätzliche Aufgaben auf den Prüfer zukommen, ist das eine andere Geschichte. Wird aber oft dann mit "geht nicht" von seiten des Prüfers beantwortet.


Zitat:

Zitat von JWBehrendt (Beitrag 150089)
Wohlgemerkt, so läuft's in D & ich könnte mir vorstellen, daß es in A ähnlich abläuft.

Nein, bei uns is es etwas anders. Wir müssen wegen allem zum Zivil-Ing. Büro der dann ein Gutachten macht. Äquivalent zu eurer §21.
Mit dem Unterschied, dass diese nicht "beamtet" sind sondern "echte" Techniker und das technisch mögliche in Form eines Gutachtens umsetzen.


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