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Kenny 05.01.2011 13:36

18 Zoll mit 225/40R18 auf den X6
 
Hallo,

ich hätte noch eine Frage zu der im Threadtitel genannten Rad-Reifenkombination auf dem X6. Grundsätzlich ist mir klar, dass dieses Format auf dem X6 nicht zulässig ist und nur verbaut werden dürfte, wenn zuvor eine Tachoanpassung vorgenommen wurde.
Jedoch ist es so, dass bei Standartbereifung zwischen Tacho und GPS bei 100 Km/h auf dem Tacho ca. 4 Km/h differenz zum GPS besteht. Demnach würde ich ja tatsächlich mit meiner Wunsch Rad-Reifencombo dennoch nicht schneller fahren, als es der Tacho anzeigt.

Wie seht Ihr das?

Gruß
Waldemar

hörnchenmeister 05.01.2011 13:39

Das zu beweisen und dem Tüv plausibel zu machen, kann insbesondere bei einem der noch die Menschheit retten will, schwierig werden.

Kenny 05.01.2011 13:43

Es wird doch sicher einen Prüfstand geben, welcher meine Annahme bestätigen kann?

XmaXV6 05.01.2011 16:20

laut gesetz dürfen tachos vorgehen, aber niemals nachgehen.
an der gesetzlichen regelung zu erlaubten radgrößen ändert das aber nix.

Kenny 05.01.2011 16:59

Und wieviel genau muss der Tacho vorgehen?

XmaXV6 05.01.2011 17:03

guckst du hier

XmaXV6 05.01.2011 17:11

ps: tachos sind nie 100% genau. die differenz der angezeigten geschwindigkeit zur realen vergrößert sich mit zunehmendem tempo.
die gesetzliche regelung hat schon ihren sinn, da bringen auch irrgendwelche rechenspielereien nix.

Kenny 05.01.2011 17:58

Danke für deine Antworten, aber du scheinst meine Frage nicht ganz verstanden zu haben.

Also aktuell habe ich mit den Winterreifen (185/65R15) eine Differenz von 4 %. Mit dem im Threadtitel genannten Format hätte ich eine Abweichung von 2 %. Demnach blieben immer noch 2 % zwischen gefahrener und angezeigter Geschwindigkeit.
Im Klartext, fahre ich mit 225/40R18 98 Km/h, sollte der Tacho 100 anzeigen.
Sämtliche Angaben beziehen sich auf den Vergleich zwischen Tacho und GPS meines Navis.

wirthensohn 05.01.2011 19:31

Du kannst Dir das schönrechnen, messen und prüfen, wie Du willst, aber die rechtliche Lage ist so klar wie eindeutig:

Zitat:

Gemäß § 57(2) StVZO in Verbindung mit Anhang II 75/443/EWG darf der Abrollumfang des neuen Reifens maximal

* 1 % größer als der des größten in der Fahrzeug-Betriebserlaubnis genehmigten Reifens und
* 4 % kleiner als der des kleinsten in der Fahrzeug-Betriebserlaubnis genehmigten Reifens

sein, ohne dass eine Tachoangleichung notwendig ist.
Will heißen: falls Du nicht gerade einen Prüfer findest, der quasi "jeden Mist" durchgehen lässt oder der Dir ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, ist Dein Vorhaben und das genannte Reifenformat schlicht nicht abnahmefähig. Egal, wie toll und genau Deine Tachoanzeige in der Praxis auch sein mag. Die gesetzliche Regelung besagt nämlich nicht, wie genau der Tacho mit den neuen Rädern sein muss, sondern nur das oben bereits Zitierte.

Übrigens: bei dem Gesamtsystem von Messwertermittlung (im Getriebe) bis zum Anzeigeelement (Tachonadel) handelt sich um ein elektrisches und elektronisches System. Die Genauigkeit variiert nicht nur über den gesamten Anzeigebereich (Geschwindigkeit) und durch die produktionsbedingten Abweichungen, sondern u. A. auch durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Wenn also beim heutigen kalten und feuchten Wetter der Tacho 2 km/h voreilt, kann er im Sommer vielleicht schon 4 km/h zu wenig anzeigen.

Genau aus diesem Grund gibt das Gesetz eine maximal zulässige Abweichung von der Originalreifengröße vor und eben keine Tacho-Genauigkeit.

Gruß,
Christian

Kenny 05.01.2011 19:39

Vielen Dank Christian


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